Richtlinie zum Hinweisgeberschutzgesetz
der Sozietät HEINRICHS ROSE & COLLEGEN Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mbB
1. Präambel
· Wir möchten über rechtswidriges Verhalten in unserer Kanzlei informiert werden, um solche Verhaltensweisen aufklären und abstellen zu können. Daher ermutigen wir jedermann - gleich ob Mitarbeiter, ehemaliger Kollege, Kunde, Lieferant oder Dritter - uns Hinweise auf Rechtsverstöße mitzuteilen.
· Dabei ist eine ausreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Hinweisgebenden, der betroffenen Personen, der berechtigten Interessen des Unternehmens sowie der Allgemeinheit gewährleistet.
2. Hinweisgebende
· Zur Abgabe von Hinweisen ist jede Person berechtigt. Es ist dabei unerheblich, ob die Person Mitarbeiter ist oder war, Geschäftspartner oder Dritter ist.
· Niemand ist verpflichtet, Hinweise abzugeben. Sofern jedoch gesetzliche, vertragliche oder anderweitige Pflichten oder Obliegenheiten zur Abgabe von Hinweisen bestehen, bleiben diese von Satz 1 unberührt.
3. Wie kann ich Hinweise geben?
Hinweise können an unsere interne Meldestelle (Maria Piehl) abgegeben werden
· Schriftlich:
Per E-Mail über die interne E-Mail-Adresse Hinweisgeberschutzgesetz (hinweisstelle@heinrichs-rose.de) oder aber anonym mittels schriftlicher Notiz, die in der dafür vorgesehenen Ablage im Büro von Maria Piehl im verschlossenen Umschlag hinterlegt werden kann.
· Telefonisch bei Maria Piehl, Telefonnummer: 0251-91207118
· Persönliches und vertrauliches Gespräch
4. Schutz des Hinweisgebenden
Sämtliche Hinweise, einschließlich der Bezüge zum Hinweisgebenden, werden vertraulich und im Rahmen der geltenden Gesetze verarbeitet.
5. Umfang
· Unser Hinweisgebersystem dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen zu tatsächlichen oder vermeintlichen Verstößen gegen Gesetze oder unsere Richtlinien.
· Es sollen nur solche Hinweise abgegeben werden, bei denen der Hinweisgebende in gutem Glauben ist, dass die von ihm mitgeteilten Tatsachen zutreffend sind.
· Das Hinweisgebersystem steht nicht für allgemeine Beschwerden oder für Produkt- und Gewährleistungs- Anfragen zur Verfügung.
· Ein Hinweisgebender kann sich strafbar machen, wenn er wider besseres Wissen unwahre Tatsachen über andere Personen behauptet.
6. Vertraulichkeit und Datenschutz
Sämtliche Hinweise sind unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt geeignet, das Ansehen der Betroffenen, der Hinweisgebenden und/oder Dritter sowie des Unternehmens zu beschädigen. Sie werden daher von uns über die sich aus den Datenschutzgesetzen ergebenen Pflichten hinaus besonders vertraulich behandelt.